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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 31.07.2008
Aktenzeichen: 10 Ta 135/08
Rechtsgebiete: BGB, AktO-ArbG, GKG
Vorschriften:
BGB § 613 a | |
AktO-ArbG § 5 Abs. 4 | |
GKG § 3 Satz 1 | |
GKG § 34 | |
GKG § 42 Abs. 3 Satz 1 | |
GKG § 42 Abs. 5 Satz 1 | |
GKG § 66 Abs. 2 | |
GKG § 66 Abs. 3 Satz 2 |
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. Juni 2008, Az.: 3 Ca 1466/07, wird zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe:
I. In seiner Klageschrift vom 01.06.2007, die am 04.06.2007 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, stellte der Kläger folgende Anträge:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 562,67 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über Basiszinssatz seit 1.6.2007 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein monatlich nachschüssig zu bezahlendes und ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats mit 5 % Punkten über Basiszinssatz verzinsliches Gesamtbruttogehalt von € 4.722,17 zu bezahlen.
Hilfsweise zu Ziffer 2,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeweils monatlich nachschüssig ein Gesamtbruttogehalt von € 4.742,17 zu bezahlen.
Zur Begründung führte er - kurz zusammengefasst - aus, er sei seit 33 Jahren bei verschiedenen Rechtsvorgängerinnen der Beklagten beschäftigt gewesen. Mit Wirkung zum 15.05.2007 sei gemäß § 613 a BGB ein Betriebsübergang auf die Beklagte erfolgt. Die Beklagte habe sein Bruttomonatsgehalt von ursprünglich € 4.722,17 auf € 2.789,00 gekürzt, so dass sich eine monatliche Differenz von € 1.933,17 ergebe. Ihm stehe daher für den Monat Mai 2007 die Hälfte der Differenz (Klageantrag zu 1) und ab Juni 2007 die volle Differenz zu. Zur Klarstellung seiner Gehaltsansprüche sei es aber notwenig, im Klageantrag zu 2) das gesamte Gehalt aufzuführen, um nicht zu riskieren, dass die Beklagte auf den "Trick" verfalle, dann eben nur noch diese € 1.933,17, zzgl. der Differenz auf die € 2.789,00 zu bezahlen. Würde man ihn, wie vorsorglich hilfsweise beantragt, auf einen Feststellungsantrag verweisen, sei ein Feststellungsurteil nicht vollstreckbar. Er müsse dann jeden Monat seine Gehaltsdifferenz neu einklagen, was zu einem Zeitverzug führe, unpraktikabel sei und erheblich höhere Kosten verursache. Für den Streitwert sei allerdings nur die Differenz von € 1.933,17 von Bedeutung.
Mit Beschluss vom 01.10.2007 hat das Amtsgericht Düsseldorf (503 IN 183/07) über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger hat das Verfahren nicht weiterbetrieben, so dass es nach Ablauf von sechs Monaten am 09.04.2008 gemäß § 5 Abs. 4 AktO-ArbG ausgetragen worden ist.
Hierauf hat das Arbeitsgericht im Kostenansatz eine zweifache Gebühr nach Nr. 8210 KV, § 34 GKG in Höhe von € 2.712,00 zu Lasten des Klägers angesetzt. Der Berechnung wurde zunächst ein Kostenstreitwert von € 170.719,00 (36 x € 4.742,17) zu Grunde gelegt. Auf die Erinnerung des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 26.06.2008 den Kostenansatz auf € 2.512,00 reduziert und einen Kostenstreitwert von € 169.998,12 (36 x € 4.722,17) angenommen.
Gegen diesen, seinem Prozessbevollmächtigten am 01.07.2008 zugestellten, Beschluss richtet sich die am 09.07.2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10.07.2008 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
Der Kläger ist der Ansicht, der Kostenstreitwert betrage lediglich € 69.594,12 (36 x € 1.933,17). Die Beklagte habe freiwillig € 2.789,00 gezahlt, so dass nur die Differenz von € 1.933,17 und nicht der Gesamtbetrag von € 4.722,17 streitig sei.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.06.2008 ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von € 200,00 und ist auch sonst zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den der Kostenrechnung zugrunde gelegten Streitwert zutreffend mit € 169.998,12 angesetzt.
Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass sich nach § 3 Satz 1 GKG die Gerichtsgebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes richten. Ist eine bezifferte Forderung Streitgegenstand, so ist für den Streitwert ihr Nennbetrag maßgeblich. Bei Ansprüchen von Arbeitsnehmern auf wiederkehrende Leistungen ist gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden nach § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen dem Streitwert nicht hinzugerechnet.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Streitwert im vorliegenden Fall das 36-fache des mit dem Klageantrag zu 2) verfolgten Monatsgehaltes in Höhe von € 4.722,17, mithin insgesamt € 169.998,12 beträgt. Der vor Klageerhebung am 04.06.2007 bereits fällig gewordene Betrag für den Monat Mai 2007 in Höhe von € 562,67, den der Kläger mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemacht hat, ist dem Streitwert nicht hinzuzurechnen.
Dem Arbeitsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass nicht lediglich der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zwischen der von der Beklagten gezahlten Vergütung von € 2.789,00 und der mit der Klage begehrten Vergütung von € 4.722,17 in Höhe von € 69.594,12 (36 x € 1.933,17) maßgeblich ist. Der Kläger hat die bezifferte Leistungsklage auf die Zahlung des gesamten Bruttomonatsgehaltes gerichtet. Der bezifferte Antrag bestimmt sein Rechtsschutzziel.
Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den ausführlichen und in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts.
Bestimmend für die Streitwertbemessung ist der Antrag, der gestellt worden ist (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 12 Rz. 103). Der Antrag ist vorliegend ausdrücklich auf Zahlung des Gesamtbruttogehaltes gerichtet worden. Ausweislich der Klagebegründung hielt es der Kläger für nötig, im Klageantrag zu 2) so wörtlich: "das gesamte Bruttogehalt aufzuführen, um nicht zu riskieren, dass die Beklagte bei einem Antrag auf Zahlung nur der Differenz von € 1.933,17 auf den Trick verfällt, dann eben nur noch diese € 1.933,17, zzgl. der Differenz auf die € 2.789,00 zu bezahlen". Der Kläger wollte einen Zahlungstitel über das "Gesamtbruttogehalt" in Höhe von € 4.722,17 für Juni 2007 und monatlich "nachschüssig" auch für die Zukunft erwirken. Ihm stand des frei, entweder nur den Differenzbetrag mit der Leistungsklage einzufordern oder eine Feststellungsklage zu erheben, was er hilfsweise getan hat. Entscheidet er sich für die Gehaltszahlungsklage in voller Höhe, so bemisst sich der Streitwert für wiederkehrende Leistungen auch nach dem vollen Gehalt. Darauf, dass es wesentlich kostengünstiger gewesen wäre, monatlich nachträglich die Gehaltsdifferenz einzuklagen, und zwar unabhängig davon, ob sich bei Klageerhebung die Insolvenzgefahr bereits abgezeichnet haben mag, kommt es nicht an. Der Kläger wollte ausweislich seiner Klagebegründung die Gehaltsdifferenz nicht monatlich neu einklagen, weil ihm dies unpraktikabel, zeitraubend und kostenträchtiger erschien. Er wollte mangels Vollstreckbarkeit auch kein Feststellungsurteil erwirken. Da er seine Klage ganz bewusst nicht auf die Differenz zwischen begehrter und gezahlter Vergütung beschränkt hat, ist für die Streitwertberechnung auch nicht der Differenzbetrag, sondern der Gesamtwert der geforderten Leistung mit dem dreifachen Jahresbetrag maßgeblich.
III. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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